Meine AGB

 

AGB §1 Vereinbarungen zu den Pflichten der Vertragsparteien
• Da dieser Vertrag auf der Time for prints (Tfp) Vereinbarung basiert und somit die Tätigkeit und Übertragung der Ver-wertungsrechte durch das Model an den Fotografen geschehen, heben sich alle Honoraranforderungen und/ oder Forderungen zur Aufwandsentschädigung auf Seiten beider Vertragsparteien auf. Fahrt und Verpflegungskosten werden jeweils selbstständig getragen.
• Als Gegenleistung für die zur Veröffentlichung gestellten Aufnahmen erhält das Model 3 optimierte Dateien zu nicht kommerziellen Zwecken. Die Fotografien erhält das Model zeitnah, jedoch spätestens sechs Wochen nach dem Shoo-ting (soweit nicht anders vereinbart) per Email oder als Download in einer Onlinegalerie.
• Das Model verpflichtet sich, entsprechend des vereinbarten Ortes und der Zeit, für die Fotoarbeiten zur Verfügung zu stehen. Entfällt der Termin durch eine Partei, gilt es einen Ersatztermin zu stellen. Erfolgt dies nicht, kann die Geschä-digte Partei Schadenersatz auf die bereits geschehenen Auslagen, soweit diese Nachweisbar sind, einfordern. Weiter-gehender Schadenersatz erfolgt nicht.
• Seitens des Models ist unter Absprache eine Begleitende Person erlaubt. Diese Versichert den Ablauf und die entste-henden Aufnahmen nicht zu beeinflussen oder zu stören.
• Material: Accessoires, Material, Kostüme o.ä. werden je nach Absprache vorher vereinbart und dementsprechend über-nommen.
• Beide Parteien können Ideen und Inspiration im Vorfeld einfließen lassen, haben aber auch das Recht solche abzu-lehnen. Diese Absprachen werden schriftlich festgehalten. Da bei einem Fotoshooting immer mit Ausschuss (falsche Belichtung, verwackelt, unscharf oder geschlossene Augen) zu rechnen ist, behält sich der Fotograf vor eine Voraus-wahl der Aufnahmen oder die kompletten entstandenen Fotografien zu nutzen.
• Beide Vertragspartner kennen sich (ggf. Tier) am besten. Daher sind das Shooting und die darin entstehenden Foto-grafien auf eigene Verantwortung. Kann ein Vertragspartner eine gestellte Aufgabe aus diesen Gründen nicht ausfüh-ren, ist dies offen zu kommunizieren.
• Die in diesem Shooting entstandenen Aufnahmen sind zu Werbezwecken seitens des Fotografen. Dem stimmt das „Model“ sowohl in Print als auch in Onlinemedien zu.
§2 Vereinbarung zu den Bildrechten
• Einwilligung der Person und gewährte Rechte: Das Model erklärt sich damit einverstanden, dass die entstandenen Aufnahmen zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkt von dem Fotografen genutzt und veröffentlicht werden dürfen. Im Falle von Veröffentlichungen stellt das Model keine Ansprüche, auch nicht gegen Dritte.

• Eine kommerzielle Nutzung der Bilder oder Abtretung der Bildrechte bedarf eine schriftliche Genehmigung. Beide Ver-tragspartner haben die Möglichkeit die entstanden Aufnahmen für eine kommerzielle Nutzung (Kalender, Bildband,…) zu verwenden. Hierbei entstehen keine finanziellen Forderungen für die andere Partei.

• Das Model ist berechtigt die entstandenen Aufnahmen ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkungen in un-veränderter Form ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Bei einer öffentlichen Nutzung (Eigenwerbung z.B. im Internet, Sedcard) bleiben die Fotografien unverändert so, wie sie vom Fotografen übergeben wurden als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien zu nutzen.
• Der Fotograf versichert, dass Veränderungen am Bild der qualitativen Aufwertung dienen. Die Fotos dürfen verändert und verfremdet werden, solange es der Bildsituation nicht entgegenwirkt. Abwandlungen und Verfremdungen in porno-grafische Inhalte bleiben untersagt.
• Der Fotograf besitzt die uneingeschränkten Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte. Hierbei sind zeitliche und örtliche Nutzung, Speicherung und Verwertung der Bilder erlaubt, sowie für nichtkommerzielle Zwecke in veränderter und un-veränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine, Ausstellungen) zur Veröffentlichung, Vertreibung- oder Austellungszwecken genehmigt.

• Die Veröffentlichungserlaubnis gilt für alle Bilddatein.

§3 Sonstiges
• Der Fotograf verpflichtet sich, die Persönlichkeitsrechte des Models zu wahren. Unter dieser Bedingung werden die Fotografien bearbeitet, umgestaltet und publiziert. Es besteht kein Anspruch auf eine namentliche Nennung des Models.
• Veröffentlichung Model: Das Model darf die zur Verfügung gestellten Fotografien privat als auch öffentlich (nicht kom-merziell) nutzen. Der Verkaufsweg bleibt ausgeschlossen. Bei einer öffentlichen Nutzung behält sich der Fotograf eine Nennung durch das Model vor.
• Bei Qualitativ gleichwertigen Bildern wie im Portfolio des Fotografen, wird im Fall eines Vertragsverstoßes oder späterer Revidierung der Veröffentlichungsrechte seitens des „Model“ eine Shootinggebühr in Höhe von 149,-€ fällig.
• Mündliche Nebenvereinbarungen sind nicht getroffen, Vertragsänderungen bedürfen der Textform.
§4 Vertragsinhalt
Dieser Vertrag basiert auf Grundlage des deutschen Rechts. Weitere Nebenabreden existieren nicht. Die persönlichen Daten werden nicht für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, sondern nur im Zusammenhang mit der Lizensierung des Aufnahme-materials verwendet, lediglich die Namentliche Nennung des Models kann, wenn unter §4 vereinbart ausgesetzt werden. Sind einzelne Bestimmung dieses Vertrags unwirksam, bleibt die Wirksamkeit des restlichen Vertrags unberührt.